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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter des Monats September 2013


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Vorsteuerabzug: Mindestlizenzgebühren als Teilleistungen

2.

Unterliegt der Verzicht auf Vertragserfüllung der Umsatzsteuer

3.

Rechnungen weg, was nun?

4.

Zur Ortsbestimmung bei Lagerung von Waren

5.

Leasingverträge: Ausgleichsansprüche umsatzsteuerpflichtig?

6.

Aktienoptionen für Aufsichtsräte und ihre Folgen

7.

Wann droht Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Unfall?

8.

Kausalität ist auch bei unseriösen Kapitalmarktinformationen notwendig

9.

Bewertung von Gesellschafterforderungen bei der Erbschaftsteuer

10.

Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines bestehenden Geschäftsanteils

11.

Meisterpräsenz bei Hörakustik-Unternehmen nicht ständig erforderlich

12.

Wann ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen unbillig?

13.

Grundsatz des Reflexschadens gilt auch im Insolvenzfall

14.

Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

15.

Darlehen durch ausländische Gesellschafter begründet keine inländische Betriebsstätte

16.

Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH

17.

Kein Auskunftsverweigerungsrecht Dritter wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung

18.

Änderung des Aktiengesetzes tritt voraussichtlich noch 2013 in Kraft



1. Vorsteuerabzug: Mindestlizenzgebühren als Teilleistungen

Kernaussage
Aus Eingangsrechnungen, die noch nicht bezahlt sind, ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn die zugehörige Leistung schon erbracht wurde. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. Mieten ist die Leistung erst am Ende der Mietzeit erbracht, es sei denn es werden z. B. monatliche Teilleistungen vereinbart.

Sachverhalt
Eine GmbH erwarb eine Lizenz von einer GbR. Die Höhe der Lizenzgebühr war abhängig von der Anzahl der mit der Lizenz verkauften Produkte. Daneben wurde eine Mindestlizenzgebühr vereinbart. Die GbR stellte diese Mindestlizenzgebühr im Dezember 2000 in Rechnung. Die GmbH meldete die Vorsteuer aus dieser Rechnung mit der Voranmeldung für Dezember 2000 an. Nachdem die GmbH festgestellt hatte, dass die Lizenz der GbR zu Unrecht bestand, kündigte sie den Lizenzvertrag im März 2001, eine Bezahlung der Rechnung über die Mindestlizenzgebühr unterblieb. Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 berichtigte die GmbH die Vorsteuer. Der hieraus resultierende Erstattungsanspruch des Finanzamts wurde nicht beglichen, da die GmbH mittlerweile insolvent war. Der Geschäftsführer wurde daraufhin wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Ferner erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen ihn für die rückständige Umsatzsteuer 2000. Ihm wurde vorgeworfen, dass die GmbH die Vorsteuer, mangels Bezahlung, nicht hätte geltend machen dürfen, da die Leistung nicht erbracht worden war.

Entscheidung
Der BFH hält den Vorsteuerabzug im Dezember 2000 für korrekt, weil es sich bei der Vereinbarung der Mindestlizenzgebühr um eine Teilleistung handelt. Da diese erbracht war, kam es auf deren Bezahlung nicht mehr an. Auch bestand für die GmbH nach Kündigung des Vertrages zwar die Pflicht die Vorsteuer zu berichtigen, aber nicht im Jahr 2000. Vielmehr muss die Korrektur in dem Jahr erfolgen in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist, also in 2001.

Konsequenz
Der Prozess vor dem Finanzgericht endet erfreulicher für den Kläger als der Strafprozess. Eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers ist nicht möglich, da es an einer Steuerhinterziehung fehlt. Unerfreulich ist vorliegend jedoch, dass das Urteil nichts an der strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung mehr ändert.

2. Unterliegt der Verzicht auf Vertragserfüllung der Umsatzsteuer

Kernaussage
Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen von Unternehmern gegen Entgelt. Das Vorliegen einer Leistung setzt jedoch nicht zwingend eine aktive Tätigkeit voraus. Auch wer gegen Entgelt Handlungen unterlässt, kann der Umsatzsteuer unterliegen. Dies galt bisher z. B. für den entgeltlichen Verzicht auf Vertragserfüllung durch den beauftragten Unternehmer.

Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte EDV-Dienstleistungen an ein nahestehendes Unternehmen auf Selbstkostenbasis. Grundlage hierfür war ein über drei Jahre geschlossener Dienstleistungsvertrag. Im zweiten Jahr des Vertrages kündigte der Kunde den Vertrag und wies daraufhin, dass er im dritten Jahr keine Leistungen mehr beziehen werde, so dass für diesen Zeitraum auch keine Kosten mehr abzurechnen wären. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden, da er schon Investitionen im Hinblick auf den fortlaufenden Vertrag getätigt hatte. Man einigte sich schließlich auf einen Betrag, den der Kunde noch als "Schadensersatz" zu zahlen habe. Entgegen der Auffassung der Beteiligten, wollte das Finanzamt diesen Betrag der Umsatzsteuer unterwerfen.

Entscheidung
Abweichend von der Rechtsprechung des BFH kommt das FG München zu dem Ergebnis, dass die Zahlung aufgrund des Vergleiches nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Zum einen sieht das FG in dem Verzicht auf die Vertragserfüllung keine Leistung des Klägers, zum anderen stelle die Zahlung kein Entgelt, sondern eine Entschädigung dar, die auch ohne den Vergleich gesetzlich dem Kläger zugestanden habe.

Konsequenz
Das Urteil betrifft nur die Konstellation, in der der Leistende auf die weitere Ausführung seiner Leistung verzichtet. Ein Verzicht des Leistungsempfängers gegen Entgelt auf die weitere Inanspruchnahme einer Leistung unterliegt dagegen der Umsatzsteuer. Gegen das Urteil ist die Revision eingelegt worden, so dass der BFH nun prüfen muss, ob er von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen will. Bis zur Klärung der Rechtslage sollten die leistenden Unternehmen in solchen Fällen weiterhin die erhaltenen Zahlungen der Umsatzsteuer unterwerfen. Die entsprechenden Veranlagungen könnten dann bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden. Für die Kunden stellt dies allerdings ein Problem dar, sofern sie nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Hier könnte der Vergleich durch entsprechende Klauseln so gestaltet werden, dass den Kunden ein Erstattungsanspruch zusteht, sollte sich die Auffassung des FG durchsetzen.

3. Rechnungen weg, was nun?

Kernaussage
Der Vorsteuerabzug setzt das Vorliegen einer Rechnung voraus. Es gilt die Regel, ohne Rechnung kein Vorsteuerabzug. Doch wie sieht es aus, wenn die Rechnungen verloren gehen?

Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung konnte der spätere Kläger die angeforderten Rechnungen nicht vorlegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass er habe umziehen müssen und er zu diesem Zweck die Buchführungsunterlagen nebst EDV-Anlage auf einen Lkw geladen habe. Dieser sei ihm dann geklaut worden. Der Kläger konnte nur wenige Kopien der Rechnungen vorlegen. Das Finanzamt schätzte daraufhin den Vorsteuerabzug mit 60 % der angemeldeten Beträge, basierend auf dem Ergebnis der vorangegangen Betriebsprüfung. Dem Kläger war der Ansatz zu gering. Er verwies darauf, dass die Kürzung der Vorsteuer bei der letzten Betriebsprüfung den Erwerb eines Grundstückes betraf, also einmalig war. Ferner wären alle Eingangsrechnungen vom Steuerberater gebucht worden. Dieser versichere nur ordnungsgemäße Rechnungen verbucht zu haben. Auch würden ihm seine Lieferanten bestätigen, dass sie immer mit USt abgerechnet hätten.

Entscheidung
Das FG Sachsen-Anhalt hält die Schätzung für zulässig. Demnach kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige die von ihm zu führenden Bücher nicht vorlegen kann. Ob den Steuerpflichtigen diesbezüglich eine Schuld trifft ist unerheblich. Die Höhe der Schätzung ist nach Ansicht des FG nicht zu beanstanden, da der Kläger nur Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt ca. 57.000 DM durch Kopien hatte nachweisen können, das Finanzamt jedoch ca. 925.000 DM anerkannt hatte. Ein höherer Ansatz scheitere auch daran, dass der Kläger zwar durch seinen Steuerberater und durch seine Lieferanten nachweisen konnte, dass Rechnungen vorgelegen haben, nicht jedoch, ob diesen Leistungen zugrunde lagen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Konsequenz
Der konkrete Fall mag abenteuerlich klingen, hat aber durchaus Relevanz. Es muss nicht unbedingt ein Diebstahl sein, der zum Verlust der Buchführungsunterlagen führt. So kann Hochwasser, wie in diesem Sommer, zur Vernichtung aller Belege nebst EDV führen, ebenso Datenverluste in der EDV bei unzureichender Sicherung, sofern die Belege elektronisch archiviert wurden. Hier hilft natürlich nur eine entsprechende Vorsorge. Der Versuch nach Verlust der Rechnungen Kopien zu besorgen, ist selten erfolgversprechend, und zudem mit viel Aufwand verbunden.

4. Zur Ortsbestimmung bei Lagerung von Waren

Kernaussage
Dienstleistungen, die an Unternehmer in anderen Mitgliedsstaaten der EU erbracht werden, werden i. d. R. am Sitz des Leistungsempfängers besteuert. Der Leistungsempfänger ist hierbei Schuldner der USt (Reverse Charge). Von dieser Grundregel gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, z. B. bei Leistungen i. V. m. Grundstücken, die am Ort des Grundstücks besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Gerade hier ist die Abgrenzung in der Praxis oft schwierig.

Sachverhalt
Ein polnisches Unternehmen erbrachte Lagerleistungen an Unternehmen aus der übrigen EU. Die Leistung beinhaltete u. a. die Annahme der Waren in einem Lager in Polen, ihre Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihre Aufbewahrung, ihre Verpackung, ihre Ausgabe sowie ihr Ent- und Beladen. Strittig war, ob diese Umsätze in Polen als Leistungen i. V. m. einem Grundstück zu besteuern sind oder – so die Auffassung des Klägers – am Sitz der Kunden.

Entscheidung
Der EuGH behandelt die erbrachten Leistungen als einheitliche (Lager-)Leistung. Lediglich das Umpacken der Waren kann eine eigenständige Dienstleistung darstellen, sofern sie nicht der Lagerung an sich dient. Diese einheitliche Leistung ist nur dann als Leistung i. V. m. einem Grundstück anzusehen, wenn den Kunden das Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstückes oder eines Teiles hiervon gewährt wird. Dies setze allerdings voraus, dass die Kunden ein Recht auf den Zugang zum Grundstück hätten oder das Grundstück zentraler und unverzichtbarer Bestandteil des Umsatzes wäre.

Konsequenz
Normalerweise besteht für die einlagernden Unternehmen weder das Recht auf Zugang zu dem Teil des Grundstückes, in denen ihre Waren lagern, noch stellt dieses Grundstück den zentralen und unverzichtbaren Bestandteil der Dienstleistung dar. Die Lagerleistungen werden daher i. d. R. am Sitz des Kunden erbracht und nicht am Lagerort. Nach Ansicht des BMF ist für die Annahme einer grundstücksbezogenen Dienstleistung erforderlich, dass ein bestimmter Teil des Grundstückes überlassen wird. Insoweit stimmt das BMF mit dem EuGH überein. Hinsichtlich des Rechtes der Kunden auf Zugang zum Grundstück trifft das BMF allerdings bisher keine Aussage. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung hier dem EuGH folgen wird. Zu beachten ist, dass Dienstleistungen, die zwar im Zusammenhang mit der Lagerung erbracht werden, aber selbst nicht der besseren Lagerung dienen, selbständig umsatzsteuerlich zu würdigen sind.

5. Leasingverträge: Ausgleichsansprüche umsatzsteuerpflichtig?

Kernaussage
In Leasingverträgen wird oft vereinbart, dass der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich bei Kündigung des Leasingvertrages zu zahlen hat, sofern er Schäden am Fahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung verursacht hat. Bisher war höchst umstritten, ob diese Ausgleichszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen oder als Schadensersatz nicht steuerbar sind. Während der BGH die Ausgleichszahlungen bisher als Schadensersatz qualifiziert hatte, folgte das BMF dieser Auffassung nur teilweise. Demnach sollen nur solche Zahlungen Schadensersatz darstellen, die als Ersatz für zukünftige Leasingraten geleistet werden. Dagegen sollen Zahlungen, die dem Ausgleich des Minderwertes dienen der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig von der Ursache der Wertminderung.

Sachverhalt
Strittig war die umsatzsteuerliche Erfassung vertraglich vereinbarter Ausgleichszahlungen, die die Leasingnehmer zu zahlen hatten, wenn das jeweilige Fahrzeug bei Rückgabe nicht so erhalten war, wie vertraglich vorgesehen.

Entscheidung
Der BFH qualifiziert den Ausgleich des Minderwertes, ebenso wie der BGH, als nicht steuerbaren Schadensersatz. Im Gegensatz zur Zahlung der Leasingraten für die Nutzungsüberlassung, steht der Zahlung des Minderwertausgleiches keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber, die eine Besteuerung rechtfertigen würde.

Konsequenz
Das BMF wird nun seine Auffassung revidieren müssen. Es bleibt zu hoffen, dass dies schnell geschieht, damit in diesem Bereich Rechtssicherheit eintritt. Leasingnehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Privatleute) sollten zumindest zukünftig den Ausweis der Umsatzsteuer in solchen Fällen nicht mehr akzeptieren. Leasinggeber müssen prüfen, ob Veranlagungen der Vorjahre noch zu ändern sind. Allerdings setzt dies voraus, dass die Abrechnungen des Minderwertausgleichs, sollten in ihnen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen worden sein, berichtigt werden. Allerdings setzen die Korrekturen voraus, dass die jeweils vertraglich vereinbarte Zahlung auch tatsächlich Schadensersatz darstellt. Dies gilt zwar für den leasingtypischen Minderwertausgleich, nicht jedoch nur weil im Vertrag das Wort "Schadensersatz" erwähnt wird. Hier ist nicht die Bezeichnung entscheidend, sondern das wirtschaftlich Vereinbarte.

6. Aktienoptionen für Aufsichtsräte und ihre Folgen

Kernaussage
Wenn Aufsichtsräte eine nicht börsennotierter AG am Bezug neuer Aktien teilnehmen, der nur Mitarbeitern und Aufsichtsräten eröffnet ist, mit der Option, die gezeichneten Aktien innerhalb einer Frist zum Ausgabekurs an die AG zurückzugeben, ist von Einkünften aus selbständiger Arbeit zum Zeitpunkt der Optionsausübung auszugehen, wenn die unter dem Ausgabepreis notierenden Aktien innerhalb der Frist zum Ausgabekurs an die AG zurückgegeben werden.

Sachverhalt
Der Kläger war Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten AG, die im Jahr 2000 im Zuge eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms neue Aktien an Mitarbeiter und Aufsichtsräte ausgegeben hatte. Der klagende Aufsichtsrat erwarb 10.000 Aktien zu je 11,50 EUR. Der Aufsichtsrat machte von seinem vertraglichen Recht Gebrauch, die Aktien bis Ende 2002 zum Ausgabekurs zurückzugeben. Das Finanzamt ermittelte einen geldwerten Vorteil beim Aufsichtsrat in Höhe von 75.000 EUR, da die Aktien zum Rückgabezeitpunkt nur einen Wert von 4 EUR gehabt hätten. Durch die Klage beim Finanzgericht erreichte der Kläger nach erfolglosem Einspruch eine Reduzierung des geldwerten Vorteils auf 55.000 EUR.

Entscheidung
Die Revision hiergegen zum Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Der klagende Aufsichtsrat erlangte durch die Rückgabe der Aktien zum Ausgabekurs einen geldwerten Vorteil in Höhe von 55.000 EUR und hat diesen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Die Höhe des Vorteils bestimmt sich nach der Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Ausgabekurs. Die Möglichkeit der Rückgabe hing untrennbar mit der Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsrat und damit mit seiner selbständigen Tätigkeit zusammen. Ein fremder Dritter hätte die Aktien nicht zum Ausgabekurs zurückgeben können. Der Zufluss des geldwerten Vorteils fand im Jahr 2002 statt als der Aufsichtsrat seine Option ausübte.

Konsequenz
Vorliegend bestand kein Zweifel, dass die vorteilhafte Rückgabemöglichkeit der Aktien zum Ausgabekurs den Mitarbeitern und Aufsichtsräten aufgrund ihrer Tätigkeit für die AG gewährt wurde. Insofern ist es konsequent, bei Aufsichtsräten Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen.

7. Wann droht Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Unfall?

Kernfrage
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz dann, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung selber schuldhaft herbeigeführt hat. Dabei stellt sich die Frage, wie dieser (Eigen)Verschuldensmaßstab des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu verstehen ist. Hierüber hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu befinden.

Sachverhalt
Der Kläger war, nachdem er auf nassem Boden in einem Restaurant ausgerutscht war, vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der beklagte Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Er begründete dies damit, dass der Arbeitnehmer den Unfall selber herbeigeführt habe, weil er rutschiges Schuhwerk getragen habe, obwohl er in den Tagen vor dem Unfall durch mehrere Mitarbeiter und Vorgesetzte darauf hingewiesen worden sei, anderes Schuhwerk zu tragen. Der Kläger wandte dagegen ein, er habe am Unfalltag das richtige Schuhwerk getragen; allerdings sei nicht ausreichend auf den nassen Boden hingewiesen worden.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Unabhängig davon, ob der Kläger das richtige Schuhwerk am Unfalltag getragen habe, könne selbst das falsche Schuhwerk nicht dazu führen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch wegfalle. Denn der Verschuldensmaßstab, den das Entgeltfortzahlungsgesetz hierfür verlange, gehe deutlich über den Grad der einfachen Fahrlässigkeit des Zivilrechts hinaus. Im Ergebnis hätte der Kläger völlig leichtsinnig handeln müssen.

Konsequenz
Der Verschuldensmaßstab des Entgeltfortzahlungsgesetzes orientiert sich nicht an dem des Zivilrechts. Für einen Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruches muss der Arbeitnehmer in einem besonders groben Grad fahrlässig gehandelt haben.

8. Kausalität ist auch bei unseriösen Kapitalmarktinformationen notwendig

Kernaussage
Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht verzichtet werden.

Sachverhalt
Die Beklagte, eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, verkaufte ab dem Jahr 1990 an Teile der türkisch-stämmigen Bevölkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend von Mund-zu-Mund Propaganda damit warb, dass es sich um eine mit islamischen Glaubensgrundsätzen konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinslichen Geldanlagen handle. Zudem sollten die Anleger die Teilhaberschaft jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können; die Anteile würden dann zurückgenommen und der Anlegerbetrag würde zurückgezahlt. Diese Information enthielt auch einen Geschäftsbericht aus dem Jahr 1994. Bis zum Jahr 2001 wurden die Anteilskäufe auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagten rückabgewickelt. Danach stellte die Beklagte die Zahlung von Ausschüttungen und die Rückzahlung angelegter Gelder ein. Im Jahr 2007 wurde Insolvenz angemeldet. Die Klägerin erwarb im Jahr 2000 Anteilsscheine an der Beklagten. Sie sieht sich getäuscht. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht gab ihr statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte schließlich die Auffassung des Landgerichts.

Entscheidung
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewusstsein einer möglichen Anlegerschädigung systematisch Gelder einsammeln wollten. Insbesondere muss bei einer unternehmerischen Beteiligung mit Verlusten bis zum Totalverlust des Kapitals gerechnet werden. Im Rahmen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann zudem auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Insofern ist das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend. Eine "generelle" Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspekten unvertretbar, denn im Sinne einer "Dauerkausalität" würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile kenntnisunabhängig zugutekommen. Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung rechtlich unvertretbar.

Konsequenz
Werden Chancen falsch dargestellt, Risiken verschwiegen oder unternehmerischen Verflechtungen verschleiert, können Anleger in die Irre geführt werden. Diese Irreführung muss allerdings Einfluss auf die Anlageentscheidung haben.

9. Bewertung von Gesellschafterforderungen bei der Erbschaftsteuer 

Kernfrage
Das alte Bewertungsrecht (bis 31.12.2008) für die Erbschaftsteuer sah vor, dass Betriebsvermögen mit den Steuerbilanzwerten bewertet wurden. Mit anderen Worten, die Bewertungsansätze der Steuerbilanz wurden für Zwecke der Erbschaftsteuer maßgeblich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob dieser Grundsatz, insbesondere im Fall der Uneinbringlichkeit einer Forderung durchbrochen werden kann.

Sachverhalt
Der Erblasser hinterließ im Nachlass eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft. Gegen diese Kommanditgesellschaft hatte der Erblasser, z. B. aus Pachtverträgen, schuldrechtliche Forderung. Diese wurden auf einem Verrechnungskonto gebucht und in einer Sonderbilanz des Erblassers bei der Kommanditgesellschaft geführt. Kurz nach dem Tode des Erblassers wurde das Insolvenzverfahren über die Kommanditgesellschaft eröffnet und nach einiger Zeit mangels Masse abgelehnt. Im Rahmen der Erbschaftsteuer wurden die Forderungen des Erblassers gegen die Kommanditgesellschaft mit ihrem Steuerbilanzwert, also dem Nennwert, bewertet und der Erbschaftsteuer unterworfen. Hiergegen wandte sich der Erbe und machte geltend, die Forderungen seien tatsächlich wertlos gewesen.

Entscheidung
Der BFH hielt an den Steuerbilanzwerten fest. Insbesondere bei Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gelten für deren Bewertung die ertragsteuerlichen Grundsätze. In der Mitunternehmerschaft bedeute dies aber, dass Forderungen des Gesellschafters in der Gesamt(hands)bilanz wie Eigenkapital auszuweisen seien. Selbst wenn sich die Forderung als wertlos erweise, folge aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft nicht in Frage komme. Entsprechend sei die Forderung mit dem Nennwert als Betriebsvermögen zu bewerten.

Konsequenz
Nach der Entscheidung kann im alten Erbschaftsteuerrecht nicht von den Steuerbilanzwerten abgewichen werden. Allerdings betrifft die Entscheidung lediglich altes Erbschaftsteuerrecht.

10. Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines bestehenden Geschäftsanteils

Kernaussage
Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ausgeführt, ist ein Viertel des Erhöhungsbetrages vor der Handelsregisteranmeldung einzuzahlen. Dies haben die Geschäftsführer entsprechend gegenüber dem Registergericht zu versichern.

Sachverhalt
Die antragstellende GmbH ist im Handelsregister mit einem Stammkapital von 50.000 EUR eingetragen. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses sollte das Stammkapital auf 100.000 EUR erhöht werden durch Aufstockung des bisherigen einzigen Geschäftsanteils. Der Erhöhungsbetrag sollte erst auf Anforderung der Geschäftsführer in bar zu leisten sein. Die Geschäftsführer der GmbH versicherten im Rahmen der Anmeldung beim Handelsregister, dass die Einlage auf den bisherigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war. Das Registergericht wies darauf hin, dass eine Eintragung nur dann erfolgen könne, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt sei. Hierzu sei zudem in der Anmeldung der Kapitalerhöhung eine Versicherung der Geschäftsführer abzugeben, die bislang nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleib in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Die Anmeldung der Kapitalerhöhung durch Aufstockung kann erst dann erfolgen, wenn ein Viertel des vorgesehenen Aufstockungsbetrages eingezahlt ist. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist. Ist also der vorhandene Geschäftsanteil zu mehr als einem Viertel einbezahlt, mindert dies nicht die Einlagepflicht aus dem Erhöhungsbetrag. Diese Sicht entspricht dem Wesen der Kapitalerhöhung, die zu einer Erweiterung der dem Schutze der Gläubiger dienenden Haftungsmasse führt. Durch die Höhe des Mindesteinzahlungsbetrages soll die Leistungsfähigkeit des übernehmenden Gesellschafters nachgewiesen werden.

Konsequenz
Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Leistung auf das neue Stammkapital bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung bestehender Geschäftsanteile geklärt. Das "Viertel-Kriterium" ist nicht auf die gesamte Einlage zu beziehen, so dass frühere – auf die alten Einlagen erbrachten – Zahlungen keine Berücksichtigung finden.

11. Meisterpräsenz bei Hörakustik-Unternehmen nicht ständig erforderlich

Kernaussage
Es ist weder als irreführend anzusehen noch als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung zu werten, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist.

Sachverhalt
Die Klägerin und die Beklagte sind im Bereich des Hörgeräteakustikhandwerks tätig, bei dem es sich nach der Handwerksordnung um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte in zwei Betrieben gleichzeitig, die ca. 26 km voneinander entfernt sind, einen Hörgeräteakustikmeister beschäftigt, der in der Handwerksrolle eingetragen ist. Beide Betriebe haben die gleichen Öffnungszeiten. Die Klägerin ist daher der Ansicht, es liege eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit vor wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung und wegen Irreführung im Hinblick auf die beworbenen Öffnungszeiten bei nicht zeitgleich gewährleisteter Meisterpräsenz. Das LG und das OLG gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab.

Entscheidung
Die Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks unterliegt als Gesundheitshandwerk der Qualitätssicherung. Entsprechend ist der selbständige Betrieb des Handwerks nur solchen juristischen Personen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eintragung erfordert, dass der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk erfüllt. Die systematische Aufteilung eines Betriebsleiters zwischen zwei Betrieben stellt keine Irreführung der Verbraucher dar. Der Kunde erwartet nicht, dass der Meister permanent im Ladenlokal anwesend ist. Insbesondere ist im vorliegenden Bereich eine vorherige Terminsvereinbarung üblich. Somit wird der Kunde nicht getäuscht, wenn die durch den Meister vorzunehmenden Untersuchungen nur nach Terminabsprache angeboten werden. Auch liegt kein Verstoß gegen die Handwerksordnung vor. Zwar ist für eine Betriebsstätte des vorliegenden Gesundheitshandwerks grundsätzlich ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Allerdings darf das Ladenlokal auch offen gehalten werden, wenn der Meister nicht da ist. Durch Terminsvereinbarung sind schließlich auch in diesem Fall Dienstleistungen möglich.

Konsequenz
Das vorliegende Urteil wird die Diskussion um die Meisterpräsenz in den Betrieben auch in anderen Berufsgruppen des Gesundheitshandwerks verstärken. Unzulässig ist allerdings die nur gelegentliche Präsenz des Meisters.

12. Wann ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen unbillig?

Kernaussage
Die Erhebung von Nachzahlungszinsen ist nicht unbillig, obwohl die Nachzahlungszinsen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können. Denn der Gesetzgeber hat bewusst die systemwidrige Abzugsmöglichkeit von Nachzahlungszinsen abgeschafft.

Sachverhalt
Der klagende Rechtsanwalt erzielte Einkünfte als Insolvenzverwalter. Das Finanzamt beurteilte nach einer Außenprüfung die entsprechenden Einkünfte der Jahre 1998 bis 2002 als gewerbliche Einkünfte. Es erließ für die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide und gewährte bei der Einkommensteuer die Tarifermäßigung nach dem damaligen § 32c EStG. Auf die Klage des Rechtsanwalts wurden die Gewerbesteuermessbescheide aufgehoben und auch die Tarifermäßigung wurde zurückgenommen. Dies führte zu Einkommensteuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen. Darauf beantragte der Rechtsanwalt, die Zinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen, was abgelehnt wurde.

Entscheidung
Auch das Finanzgericht lehnte die Klage auf den Zinserlass ab. Zu den Nachzahlungszinsen kam es aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Beurteilung der Einkünfte eines Insolvenzverwalters. Die Einkünfte des klagenden Insolvenzverwalters waren demnach nicht mehr als gewerbliche, sondern als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu beurteilen. In der Folge musste der Liquiditätsvorteil des Rechtsanwalts für die zeitweise ungerechtfertigte Gewährung der Tarifermäßigung ausgeglichen werden. Dies geschieht typisiert mit 6 % per anno und wirkt für und gegen den Steuerpflichtigen. Die Nichtabziehbarkeit dieser Nachzahlungszinsen ist nicht unbillig, da der Gesetzgeber durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 bewusst den systemwidrigen steuermindernden Abzug der Nachzahlungszinsen abgeschafft hat.

Konsequenz
Vorliegend konnte der Rechtsanwalt keine Unbilligkeit aufzeigen, weshalb auch keine Billigkeitsmaßnahme in Frage kam. Im Übrigen gilt verallgemeinernd, dass der Abschaffung einer systemwidrigen Steuerabzugsmöglichkeit nicht mit einer Billigkeitsmaßnahme entgegengewirkt werden darf.

13. Grundsatz des Reflexschadens gilt auch im Insolvenzfall

Kernaussage
Der Grundsatz, dass der Gesellschafter einer GmbH Schadensersatz wegen einer Minderung des Wertes seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert (Reflexschaden) nicht durch Leistung an sich persönlich, sondern nur durch Leistung an die Gesellschaft verlangen kann, gilt auch dann, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird.

Sachverhalt
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, die ein Malerunternehmen betrieb. Der Beklagte war ebenfalls Gesellschafter der GmbH, sein Sohn Angestellter der GmbH. Im Dezember 2000 gründete der Sohn ein Konkurrenzunternehmen. Der Beklagte wechselte in der Folge ebenso wie sämtliche 12 Malergesellen zu dem Konkurrenzunternehmen. 2001 übernahm das Konkurrenzunternehmen von der GmbH begonnene Aufträge. Die GmbH fiel in Insolvenz und der Kläger verklagte den Beklagten, dessen Sohn und das Konkurrenzunternehmen. Zwischen der GmbH, die durch den Insolvenzverwalter auch Klage erhoben hatte, und den Beklagten kam es zu einem Vergleich. Der Kläger verfolgte seine Klage weiter. Das Landgericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Feststellung habe, dass der Beklagte ihm wegen Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht Schadensersatz schulde. Der Vergleich berühre diesen Anspruch nicht. Nach Bestätigung der Entscheidung durch das Berufungsgericht ging der Beklagte in Revision.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden durch Verlust von Gewinnausschüttungen ab dem Jahr 2001 handelt es sich nur um einen mittelbaren Schaden (Reflexschaden), der allein aus einer Schädigung der GmbH folgt. Wegen eines solchen Schadens kann der Kläger keine Leistung an sich persönlich verlangen. Vielmehr kann ein Ausgleich dieses mittelbaren Schadens nur dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter die Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt. Dies gilt auch in der Insolvenz.

Konsequenz
Durch die Entscheidung wird dem Kläger die Chance auf Schadensersatz genommen. Dies ist für ihn bitter, da er aufgrund des Vergleichs des Insolvenzverwalters auch nicht mehr im Wege der actio pro socio Ansprüche der GmbH durchsetzen kann. Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter steht der GmbH zu, dem Kläger also auch nur mittelbar.

14. Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

Kernaussage
Der Kläger begehrt die Erstattung von Zoll für eine Einfuhr, ohne dass für diese Einfuhr ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingelegt oder innerhalb der 3-jährigen Antragsfrist ein Erstattungsantrag gestellt war. Das Obsiegen in einem Musterverfahren ersetzt diese Rechtshandlungen nicht.

Sachverhalt
Die Schuldnerin, für die der Kläger wegen Insolvenz das jetzige Klageverfahren aufnahm, führte mit zahlreichen Einfuhren MP3-Player ein und ließ sie bei Zollstellen des Beklagten in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Sie erreichte in einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die von ihr eingeführten MP3-Player eine Eingruppierung in die Kombinierte Nomenklatur, die zu einem erheblich niedrigeren Zollsatz führte. Zuvor hatte der Beklagte für eine andere Lieferung vom 25.7.2007 Zoll nach dem erhöhten Zollsatz erhoben. Die Schuldnerin hat den festgesetzten Zoll in Höhe von rd. 21.000 EUR entrichtet. Nach dem gewonnenen Rechtsstreit beantragte die Schuldnerin ausdrücklich erstmals am 28.12.2010 die Erstattung des überhöhten Zolls, was der Beklagte ablehnte. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung
Die Schuldnerin hat gegen die Abgabenanmeldung keinen Rechtsbehelf eingelegt, der als Erstattungsantrag gewertet werden könnte. Vielmehr hätte sie Einspruch einlegen müssen, was unterblieb. Auch fehlte es an einem ausdrücklich gestellten Erstattungsantrag, der aufgrund Ablaufs der 3-jährigen Antragsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Fristverlängerung wegen unvorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt, die eine fristgerechte Antragsstellung hinderten, schied ebenso aus. Schließlich ist auch eine Hemmung der Antragsfrist durch die Führung eines Parallelrechtsstreits nicht vorgesehen. Auch das Obsiegen in dem Musterverfahren ersetzt nicht die Rechtsbehelfseinlegung in dem vorliegenden Verfahren. Das EU-Recht erhält für die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle eine abschließende Regelung.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Rechtsbehelfe stets fristgerecht mit dem Hinweis auf das Musterverfahren einzulegen sind. Der Steuerpflichtige muss aktiv tätig werden.

15. Darlehen durch ausländische Gesellschafter begründet keine inländische Betriebsstätte

Kernaussage
Eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an einer inländischen Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt ist, begründet nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte, dass sie der KG ein Darlehen gibt. Erforderlich für eine Betriebsstätte ist bei einer Forderung, dass sie nicht nur steuerlich, sondern tatsächlich-funktional einen Aktivposten bildet.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer KG, an der mittelbar über eine Holding-KG eine in Frankreich ansässige Aktiengesellschaft (S. A.) beteiligt ist. Die S. A. hatte der KG ein Darlehen gewährt. Die Darlehenszinsen behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen der S. A. aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei eine inländische Betriebsstätte der S. A. anzunehmen, so dass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.

Entscheidung
Nach dem DBA-Frankreich dürfen Zinsen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Gläubiger ansässig ist. Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, wenn die Forderung zu einer inländischen Betriebsstätte gehört. Jedoch fehlt es hier an einer inländischen Betriebsstätte. Denn eine in Frankreich ansässige S. A., die mittelbar an einer inländischen KG beteiligt ist, begründet nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte, dass sie der KG ein Darlehen gibt. Erforderlich für eine Betriebsstätte ist bei einer Forderung, dass sie nicht nur steuerlich, sondern tatsächlich-funktional einen Aktivposten bildet. Vorliegend war jedoch das Darlehen bei der S. A. in Frankreich aktiviert. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (hier: § 50d Abs. 10 EStG). Denn die dort genannte Fiktion führt nicht dazu, dass es sich um gewerbliche Einkünfte einer Betriebsstätte handelt. Vielmehr greift die Fiktion begrifflich hierfür zu kurz.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Eine andere Beurteilung könnte eintreten, wenn der Gesetzgeber – wie im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 angedacht – die betreffende einkommensteuerliche Vorschrift ändert und Gesellschaftervergütungen fiktiv einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

16. Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH

Kernaussage
Ein festgestellter Jahresabschluss einer GmbH kann wegen einer fehlerhaften Prüfung entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften nichtig sein, wenn eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht. Ein Wirtschaftsprüfer der den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH prüft, obwohl er nicht über den erforderlichen Qualitätsnachweis verfügt, ist der GmbH gegenüber zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die erneute Prüfung des Abschlusses entstehen, selbst wenn die Nichtigkeit durch Bekanntmachung des Jahresabschlusses mit Zeitablauf geheilt wird.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine mittelgroße GmbH, nimmt den Beklagten, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauftragte den Beklagten mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung für das Jahr 2006. Der Beklagte, der nicht über die erforderliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügte, führte den Auftrag aus, ohne die Klägerin über das Fehlen der Bescheinigung zu informieren. Der Jahresabschluss wurde sodann im Bundesanzeiger veröffentlicht. Vor Durchführung der Prüfung für das Jahr 2007 erlangte die Klägerin hiervon Kenntnis und ließ die Salden des Jahresabschlusses 2006 durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Diese Kosten verlangt sie von dem Beklagten ersetzt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab schließlich der Klägerin Recht.

Entscheidung
Unzutreffend ist die Auffassung der Vorgerichte, dass die geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Schaden darstellen, da eine Heilung der Nichtigkeit durch Zeitablauf nach Veröffentlichung eingetreten sei und daher kein Anlass für eine erneute Prüfung bestanden habe. Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen und durch einen selbständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht wurden, bleibt vorliegend bestehen. Die Klägerin muss sich nicht mit der Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begnügen sondern ist dazu berechtigt, das aus ihrer Sicht Erforderliche zu veranlassen, um sicher zu stellen, dass der Folgeabschluss auf einen in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufbaut.

Konsequenz
Die streitige Rechtsfrage, ob die Heilung des Jahresabschlusses zur Wirksamkeit führt oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf die Nichtigkeit berufen kann, bleibt weiterhin zur höchstrichterlichen Klärung offen.

17. Kein Auskunftsverweigerungsrecht Dritter wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung

Kernaussage
Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.

Sachverhalt
Das Finanzamt wollte erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 EUR pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 EUR pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten. Das Sammelauskunftsverlangen war gerichtet an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft hatte sie sich dazu verpflichtet, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Außerdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Sie könne ihre Schwestergesellschaft auch nicht dazu bringen, der Datenherausgabe zuzustimmen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, da sie auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin der Klage stattgegeben und das Sammelauskunftsersuchen aufgehoben, da der Klägerin die Erteilung der Auskunft in tatsächlicher Hinsicht unmöglich sei. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat – wie sich aus der Begründung des Urteils ergibt – keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass der Klägerin der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen. An die tatsächliche Würdigung des FG war der BFH deshalb nicht gebunden. Das FG hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der BFH verworfen. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Urteil des FG konnte deshalb keinen Bestand haben.

Konsequenz
Das FG muss nun feststellen, ob die Klägerin tatsächlich auf die fraglichen Daten zugreifen kann. Der BFH hat dem FG außerdem umfangreiche Hinweise für die weitere Bearbeitung des Falles erteilt.

18. Änderung des Aktiengesetzes tritt voraussichtlich noch 2013 in Kraft

Der Bundestag hat am 27.6.2013 den Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen. Die Novelle wird voraussichtlich im Herbst 2013 in Kraft treten. Sie enthält folgende wichtige Neuregelungen:

Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft muss jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandmitglieder beschließen. Die Darstellung des Vergütungssystems muss Angaben zu den höchstens erreichbaren Gesamtbezügen, aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands, enthalten.

Inhaberaktie
Das Gesetz lässt den Unternehmen auch künftig die Wahl zwischen beiden Aktienarten: Namens- und Inhaberaktie. Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften können künftig aber nur dann Inhaberaktien verwenden, wenn sie sie in Sammelurkunden verbriefen und dauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen. Bestehende nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien erhalten Bestandsschutz und müssen nichts ändern.

Wandelschuldverschreibungen
Das Gesetz sieht künftig auch Wandelschuldverschreibungen vor, bei denen der Schuldner (also die Aktiengesellschaft) das Wandlungsrecht hat. Bisher regelt das Aktiengesetz nur Wandelanleihen, bei denen der Gläubiger ein Wahlrecht hat, statt Darlehensrückzahlung in Geld Aktien zu beziehen.

Vorzugsaktien
Es soll zudem die Möglichkeit von Vorzugsaktien ohne einen zwingenden Nachzahlungsanspruch geschaffen werden. Nach geltendem Recht gibt es Aktien ohne Stimmrecht, die aber mit einem Dividendenvorzug ausgestattet sein müssen (Vorzugsaktien). Fällt die Dividendenausschüttung in einem Jahr aus, so haben die Vorzugsaktionäre einen zwingenden Nachzahlungsanspruch auf die ausgefallene Dividende im Folgejahr. Die nun vorgesehene Schaffung von Vorzugsaktien auch ohne einen solchen zwingenden Nachzahlungsanspruch ist gerade für Kreditinstitute von besonderer Bedeutung, da nach den internationalen Eigenkapitalanforderungen Vorzugskapital, das mit einem Nachzahlungsanspruch belastet ist, nicht auf das aufsichtsrechtlich verlangte Eigenkapital angerechnet werden kann.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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